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Besitz von Dopingmitteln wird strafbar
 
 
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10.02.2007  

 
 

SPD und CDU ziehen im Kampf gegen Doping nun doch an einem Strang

Der Besitz von Dopingsubstanzen in mehr als geringen Mengen soll nach dem Willen der Großen Koalition im Deutschen Bundestag nun doch strafbar werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Mittel im Besitz von Trainern, Betreuern oder den Sportlerinnen und Sportlern selbst befinden.
 
Für den Sportsprecher der Bundes-SPD, Manfred Schaub, hat sich die SPD damit in einer der wichtigsten Fragen bei der Doping-Bekämpfung durchgesetzt: „Sportler können nicht anders behandelt werden, als alle anderen, die im Zusammenhang mit Doping-Vergehen tätig werden,“ ist sich der Bürgermeister der Stadt Baunatal sicher.
 
Dem jetzt gefundenen Kompromiss geht eine lange Geschichte voraus: Nach den zahlreichen Dopingvorfällen bei der Tour de France 2004 hatte der damalige Deutsche Sportbund eine Rechtskommission des Sports gegen Doping eingesetzt, deren Empfehlungen sich der DSB im Frühjahr 2005 zu Eigen machte und mit der Bitte um die Unterstützung durch ein Anti-Doping-Gesetz an die Politik weitergab.
 
Nach der Vereinigung von DSB und NOK zum Deutschen Olympischen Sportbund im Mai 2006 erkannte der DOSB zwar weiter die Notwendigkeit staatlicher Unterstützung im Doping-Kampf an, sah aber durch Straftatbestände für Sportlerinnen und Sportler die Sportgerichtsbarkeit gefährdet.
 
Die juristische Diskussion, ob sich Sport und Strafrecht nun ergänzen oder ausschließen, ist obsolet geworden, denn auch der Deutsche Olympische Sportbund unterstützt den jetzt gefundenen Kompromiss, bei dem des Dopings überführte Sportlerinnen und Sportler weiterhin mit sportrechtlichen Konsequenzen (Sperren, Rückzahlung von Fördergeldern) rechnen müssen, ihnen aber beim Besitz von mehr als geringen Mengen auch Handel unterstellt wird und strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.
 
Mit einem solchen Artikelgesetz lassen sich die avisierten Ziele im Dopingkampf erreichen. Ähnlich wie bei Betäubungsmitteln wird nicht der Gesetzgeber festlegen, wie viel „nicht geringe“ Mengen an Dopingsubstanzen sind. Dies wird sich durch die Rechtsprechung der Gerichte ergeben.





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Autor und Copyright: Mit freundlicher Unterstützung SPD Parteivorstand, 10911 Berlin

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