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Informationen für Laufveranstlater des LVN - Coronavirus
 
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19.03.2020 

 

 
Informationen für Laufveranstlater des LVN - Coronavirus

 
Liebe Sportfreunde,
 
viele von Ihnen sind aufgrund der Coronakrise gezwungen, Ihre Veranstaltungen abzusagen bzw. diese auf einen alternativen Termin zu verschieben.
 
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass, um Verschiebungen möglichst unbürokratisch zu ermöglichen, das geschäftsführende Präsidium des Leichtathletik-Verbandes Nordrhein für dieses Jahr den Terminschutz aufgehoben hat.
 
Damit diese Terminverschiebungen trotz aller Schwierigkeiten koordiniert zusammenlaufen können und ggf. von dieser Verschiebung betroffene weitere Veranstalter informiert werden können, bitten wir Sie mit Ihrem konkreten Verlegungswunsch auf uns zuzukommen. Bitte nutzen Sie hierfür die Emailadresse sabine.wipperfuerth@lvn-sport.de. Bitte hinterlassen Sie uns dort auch eine Rückrufnummer unter der wir Sie erreichen können.
 
Weiterhin möchten wir Sie darüber informieren, dass wir die Frage zum Umgang mit bereits gezahlten Teilnehmergebühren zu (Lauf)Veranstaltungen an den Landessportbund zur rechtlichen Prüfung weitergeleitet haben. Der Landessportbund hat diese Frage im Gesamtkontext von Wettkampf- bzw. Veranstaltungsabsagen folgendermaßen beantwortet:
 
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 15.03.2020 per Erlass verfügt, dass alle Sportangebote ab sofort einzustellen sind. Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April 2020 (Quelle: www.land.nrw). Bei vielen Sportveranstaltungen haben die Teilnehmer*innen ein Startgeld bzw. eine Teilnehmergebühr zu zahlen, die oft bereits im Rahmen der Anmeldung und im Vorfeld zu entrichten sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Entgelte an die Teilnehmer*innen zu erstatten sind.
 
Bei der Absage des Wettkampfs handelt es sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln um den Fall der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit. Der Verein hat die Absage nicht zu vertreten, also nicht verschuldet. Nach § 275 BGB entfällt die Pflicht für den Verein zu leisten, also die Veranstaltung durchzuführen. Nach § 326 Absatz 1 BGB entfällt aber dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein den Teilnehmer*innen das Entgelt zurückerstatten müssen.
 
Vielfach wird behauptet, dass es sich um "höhere Gewalt" handele, und der Verein deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet sei. Der Begriff der ?höheren Gewalt? lässt noch keine Aussage über das Schicksal der Gegenleistung bzw. der rechtlichen Folgen zu. Der Begriff ?höhere Gewalt? ist immer kontextabhängig (z.B. im Reiserecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht) zu bewerten. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht einheitlich.
 
Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann könnte den Teilnehmer*innen angeboten werden, auf die Rückzahlung zu verzichten zugunsten der Startberechtigung.
  
Einige Veranstalter haben uns bzgl. finanzieller Unterstützung z.B. in Form des Verzichts auf Genehmigungsgebühren (Finishergebühren) angesprochen. Hierzu können wir vor dem Hintergrund der Einzigartigkeit der Umstände und der Tatsache, dass die weitere Entwicklung und die Folgen der Corona-Pandemie nicht absehbar sind, derzeit noch keine Aussage treffen. Das Präsidium des Leichtathletik-Verband Nordrhein wird aber selbstverständlich alle möglichen Optionen ggf. auch im Kontext und in Abstimmung weiterer Maßnahmen anderer Institutionen (z.B. LSB NRW, DLV o.ä.) und hierzu zu gegebener Zeit informieren.
 
Selbstverständlich können Sie auch weiterhin mit allen Fragestellungen im Umgang mit der Krise auf uns zukommen. Wir werden diese sofern es noch keine belastbare Aussage gibt, an die entsprechenden Stellen (z.B. Landessportbund NRW) weiterleiten. Der Landessportbund hat allerdings eine Vielzahl von Fragestellungen bereits in seinen auf www.vibss.de veröffentlichten FAQ veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen
Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V.




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln