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Neue Corona-Schutzverordnung - 17.10.2020 in NRW und Beispiel Köln
 
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17.10.2020 

 

 
Die Landesregierung NRW hat zum 17.10.2020 eine Neufassung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. in der ab 17. Oktober 2020 gültigen Fassung §9 im Sportbereich:
 
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, trainings und Wettbewerbsbetriebes ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgung nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.
(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt:
 
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist vorbehaltlich der Regelungen in der Anlage zu dieser Verordnung zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund- Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden.
(6a) Spiele und Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der Nationalmannschaften).
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
 
 
    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 17. Oktober 2020, hier der Links zur Coronaschutzverordnung
 
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards
 
 
Für Köln:
 
Daneben hat weiterhin die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 13. Oktober 2020 Bestand. Damit gilt in Köln nun folgende Regelungen:
 
Regionale Anpassung der Corona-Schutzverordnung - Anpassungen an das Infektionsgeschehen bei 7-Tages-Inzidentzwert über 35 bzw. 50 auf den Sport:
 
- Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die Stadt Köln lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu. Dann gilt drinnen eine Grenze von maximal 250 Teilnehmenden, draußen von 500 Teilnehmenden.  
- Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20% der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes.
- Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVo genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz.
- Kontaktsport im Sinne des $ 9 Abs. 2 CoronaSchVo darf nur in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden.
- Bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVo ist die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVo sicherzustellen, wenn die Veranstaltung/Versammlung in geschlossenen Räumen stattfindet. Findet sie im Freien statt, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVo sicherzustellen.
- In sämtlichen Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen der Stadt Köln sowie in der Altstadt, auf den Ringen, auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke sowie auf dem Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sporttreibende sind davon ausdrücklich ausgenommen.




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln