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											Lockdown im Sport - LSB bemüht sich um Antworten auf brennende Fragen | 
										 
									 
									
									
									
									
										
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Der Landessportbund (LSB) 
arbeitet zurzeit mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es 
mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. 
Ebenso platziert man die Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports 
und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in 
Schulen nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei der 
Sportsstaatssekretärin. 
  
Im ersten Schritt hat man sich folgenden Fragen angenommen, die uns sicherlich 
alle beschäftigen: 
 
	
		
Komplex I: Welcher Sport ist im November noch möglich? 
  
Folgende Erläuterungen der 
Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der 
CoronaSchVO haben wir heute erhalten: 
  
a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter ?Freizeit- und 
Amateursportbetrieb? erfasst?  
  
Unter Freizeit- und 
Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu 
verstehen. 
  
b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter ?Individualsport? zu verstehen? 
  
Unter Individualsport wird die 
selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. 
Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen 
Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen 
Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) 
der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er 
ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in 
jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder 
ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn 
Personen. 
  
c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich? 
  
Organisierter Trainings- und 
Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport. 
  
d. Ist Mannschaftssport erlaubt? 
  
Organisierter Trainings- und 
Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport. 
  
Beispiele zu a. bis d. 
 
		
	
		| - | 
		Im Tennissport ist ein 
		Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen 
		Hausstandes (Mannschaftssport). | 
	 
	
		| - | 
		Ein Golfplatz kann öffnen 
		und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn 
		Personen aus einem Hausstand spielen. | 
	 
	
		| - | 
		Das Lauftraining von zwei 
		Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. 
		Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet. | 
	 
	
		| - | 
		Leichtathletische 
		Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen 
		Hausstandes betrieben werden. | 
	 
	
		| - | 
		Sport im Park, z.B. Yoga 
		oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen 
		Hausstandes, ist gestattet. | 
	 
 
  
e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für 
Profiligen? 
  
Unter Profiligen werden 
Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren 
Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten. 
  
Anmerkung des Landessportbundes 
NRW: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga 
gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie 
sich bitte an georg..westermann@lsb.nrw 
oder christoph.niessen@lsb.nrw 
... Wir werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur Ihrer Anfrage 
erbitten. 
  
f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 
9 (4) trainieren? 
  
Das Training an den Bundes- und 
Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, 
EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, 
NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum 
Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum 
Hygieneschutz sind einzuhalten. 
 
g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich? 
  
Nach § 12 (2) ist der 
Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er 
ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im 
Gesundheitswesen durchgeführt wird.  | 
	 
	
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		Komplex II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW 
		getragenen Sportschulen geöffnet bleiben? 
		  
		Hierzu können wir keine 
		einheitliche Antwort geben. Der Landessportbund NRW wird seine beiden 
		Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen 
		(2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage unserer Entscheidung 
		ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung 
		der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn 
		mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO 
		Bildungsangebote des Sports untersagt. 
		  
		Da, wo Landes- oder 
		sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von 
		Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, 
		siehe oben Frage f. 
		  
		Limitierender Faktor 
		für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die 
		zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der 
		CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird 
		(z. B. nur zwei Personen pro Tisch). 
		  
		Wir empfehlen den 
		Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster 
		Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen. | 
	 
	
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		Komplex III: Wie steht es um die Hilfsprogramme? 
		  
		Das Land NRW ermöglicht 
		derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den 
		Landessportbund NRW abgewickelt werden. 
		 
		 
		1. Soforthilfe Sport des Landes NRW 
		  
		Es sind noch Anträge 
		bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land gebeten, das Programm 
		angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel 
		hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen 
		Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. 
		Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms 
		sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die 
		Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW
		
		https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite. 
   
		2. Coronahilfe Profisport NRW 
		  
		Ab 1.11.2020, können 
		Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe 
		Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder 
		Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des 
		Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche 
		Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen 
		Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls 
		von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen 
		Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf 
		maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro 
		begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des 
		Landessportbundes NRW
		
		https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite. 
   
		Bundeshilfen 
		  
		Zu den mit dem erneuten 
		Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte 
		Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine 
		Informationen vor. | 
	 
      
 
 
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              Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
 
  
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