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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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NRW-Lockdownverlängerung im Sport ... schon wieder
 
 
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11.01.2021  

 
 

 
ACHTUNG: Der folgende Artikel könnte ihr Stimmungsbild negativ beeinflussen!
Unbequem, aber für alle Sporttreibende wichtig zu wissen:
 
Der Sportbereich muss leider weiterhin in einen "Lockdown" verharren, Individualsport wird wie gehabt nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Das gilt für öffentliche und private Sportanlagen. Vereine dürfen nicht mehr trainieren, lediglich Profisport bleibt erlaubt, aber ohne Zuschauer.
 
Die Landesregierung NRW hat am 7. Januar 2021 eine Neufassung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. In der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung §9 im Sportbereich:

 
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan- lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe- werben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
 
 
Zusammengefasst, was erlaubt ist (Quelle: Leichtathletikverband Nordrhein:
 
a) Sporttreiben allein, mit dem eigenen Hausstand oder mit maximal einer weiteren Person eines anderen Haushaltes im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung.
b) Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
c) Training von Berufssportlerninnen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die ?Übersetzungshilfe? für b und c lautet unverändert: Sportlerinnen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.)
b) Training von Berufssportlerninnen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die ?Übersetzungshilfe? für b und c lautet unverändert: Sportlerinnen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.)
e) Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

  
 

    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 11.01.2021, hier der Links zur Coronaschutzverordnung
 
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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