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											Neue Coronaschutzverordnung bringt ab 28. Mai 2021 Lockerungen für den Sport | 
										 
									 
									
									
									
									
										
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Neue Corona-Schutzverordnung ab 28. Mai 2021 in NRW 
  
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit 
und Soziales des Landes NRW hat eine geänderte Fassung der Corona-Schutzordnung 
veröffentlicht. Diese ist ab Freitag, 28. Mai 2021 gültig und tritt mit Ablauf 
des 18. April 2021 außer Kraft. 
  
Die neue Corona-Schutzverordnung 
wurde komplett überarbeitet und hält nach dem neuen Stufensystem entsprechende 
Lockerungen bereit. 
  
In der ab 28. Mai 
2021 gültigen Fassung §14 im Sportbereich gilt: 
   
	
		| (1) | 
		Die 
		Zulässigkeit des Freizeit-, Amateur- und Profisportbetriebs 
		einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und 
		privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen 
		Einrichtungen, der Sportausübung außerhalb von Sportanlagen sowie des 
		Zutritts Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen richtet 
		sich nach den folgenden Vorschriften. | 
	 
	
		| (2) | 
		In Kreisen 
		und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig: 
		 
			
				| 
				1. | 
				im 
				Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, 
				Training und Wettkampf 
				 
					
						| 
						a | 
						
						in den nach § 
						4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine 
						Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen, | 
					 
					
						| 
						b | 
						
						in Gruppen von 
						bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von 
						einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei 
						Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, | 
					 
					
						| 
						c | 
						
						von bis zu 25 
						Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung, | 
					 
				 
				 | 
			 
			
				| 
				2. | 
				das 
				Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen 
				Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und 
				trainingsbezogene Übungen, | 
			 
			
				| 
				3. | 
				der 
				Sportunterricht einschließlich Schwimmunterricht der Schulen und 
				die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und 
				berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen 
				sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, wobei 
				bei Sport in geschlossenen Räumen eine regelmäßige Teilnahme an 
				Schultestungen oder ein Negativtestnachweis erforderlich ist, | 
			 
			
				| 
				4. | 
				der 
				ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und 
				Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 
				1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung 
				des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, 
				wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit 
				Negativtestnachweis, | 
			 
			
				| 
				5. | 
				der 
				Wettkampf- und Trainingsbetrieb 
				 
					
						| 
						a | 
						
						in Profiligen, 
						im Berufsreit- und Pferderennsport sowie von anderen 
						Berufssportlern, | 
					 
					
						| 
						b | 
						
						bei 
						Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen 
						und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden 
						zu Deutschen Meisterschaften und | 
					 
					
						| 
						c | 
						
						der offiziell 
						gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und 
						Landeskader in den olympischen, paralympischen, 
						deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den 
						nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, 
						Landesleistungsstützpunkten und an 
						verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 
						18, U17, U 16, U15), 
						soweit die Vereine beziehungsweise die 
						Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der 
						Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und 
						Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung 
						von Infektionsrisiken im Sinne des 
						Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die 
						Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den 
						nach 
						§ 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der 
						Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, | 
					 
				 
				 | 
			 
			
				| 
				6. | 
				der 
				Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im 
				Freien 
				 
					
						| 
						a | 
						
						
						
						
						
						
							
								
									
									
									bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis 
									und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum 
									Mindestabstand gesichert eingehalten werden,
									 
							 
						 
						 | 
					 
					
						| 
						b | 
						
						
						
						
						
						
							
								
									
									
									bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis 
									auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, 
									sichergestellter besonderer 
									Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und 
									Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften 
									zum Mindestabstand, wobei bei festen 
									Sitzplätzen eine Besetzung im 
									Schachbrettmuster ausreicht. 
								 
							 
						 
						 | 
					 
				 
				 | 
			 
		   
		Zwischen verschiedenen Gruppen 
		beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am 
		selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein 
		Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Verantwortlichen für die in 
		Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu 
		beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die 
		Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von 
		Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum 
		Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit 
		einer zulässigen Nutzung von Schwimmbädern. | 
	 
	
		| (3) | 
		
		
		
		
			
				
					
					In 
					Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind 
					zusätzlich zulässig:  
			 
		 
		
			
				| 
				1 | 
				
				
					
						| 
						a | 
						
						
						
						
						
						
							
								
									
									kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung, 
							 
						 
						 | 
					 
					
						| 
						b | 
						
						
						
						
						
						
							
								
									
									Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, 
									negativem Testnachweis und sichergestellter 
									einfacher Rückverfolgbarkeit, 
							 
						 
						 | 
					 
				 
				 | 
			 
			
				| 
				2 | 
				in geschlossenen 
				Räumen einschließlich Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und 
				sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von 
				 
					
						| 
						a | 
						
						
						
						
						
						
							
								
									
									kontaktfreiem Sport unter Beachtung der 
									Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme 
									von hochintensivem Ausdauertraining 
									(insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und 
									anaerobes Schwellentraining), 
							 
						 
						 | 
					 
					
						| 
						b | 
						
						
						
						
						
						
							
								
									
									Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen, 
							 
						 
						 | 
					 
				 
				 | 
			 
			
				| 
				3 | 
				der Zutritt von 
				Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien 
				unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 
				6 Buchstabe b auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000 
				Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären 
				Zuschauerkapazität, | 
			 
			
				| 
				4 | 
				der Zutritt von 
				Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in 
				Innenräumen bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest 
				zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer 
				Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung 
				der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen 
				Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht, | 
			 
			
				| 
				5 | 
				die Nutzung von 
				Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum 
				Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen 
				Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands. | 
			 
		 
		 | 
	 
	
		| (4) | 
		In Kreisen 
		und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig: 
		 
			
				| 
				1. | 
				im 
				Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit 
				Negativtestnach- weis und sichergestellter einfacher 
				Rückverfolgbarkeit, | 
			 
			
				| 
				2. | 
				in 
				geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung 
				von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis 
				und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, | 
			 
			
				| 
				3. | 
				in 
				geschlossenen Räumen auch hochintensives Ausdauertraining 
				(insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes 
				Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit 
				Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume 
				vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern 
				ausgestattet sind, | 
			 
			
				| 
				4. | 
				der 
				Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu 
				Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen 
				Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für mehr als 1 000 Personen, 
				höchsten aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, | 
			 
			
				| 
				5. | 
				der 
				Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu 
				Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 1 000 Personen, 
				höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, 
				mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder 
				Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für 
				die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum 
				Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im 
				Schachbrettmuster ausreicht, | 
			 
			
				| 
				6. | 
				wenn 
				auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der 
				Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise, | 
			 
			
				| 
				7. | 
				ab 
				dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne 
				feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie 
				Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und 
				mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten 
				Hygienekonzept. | 
			 
		 
		 | 
	 
	 
  
    
  
  
          | 
    
	
	 
	Orientierungshilfe des LSB zum Sportbetrieb in NRW ... [Download] | 
   
 
 
 
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              Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Quelle: Land NRW; LSB
  
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