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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Aktuelles zum Thema "Schwimmverbot im Fühlinger See"
 
 
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29.05.2013  

 
 

Das Schwimmen im Fühlinger See ist ausschließlich im Naturfreibat unter Aufsicht, bzw. im Rahmen einer offiziellen Sportveranstaltung erlaubt.
 
Jedes Training eine Ordnungswidrigkeit

 
Wer auf der Regattabahn des Fühlinger See schwimmen geht, um z.B. die langen Geraden zur Vorbereitung auf einen Triathlon zu nutzen, begeht eine Ordnungswiedrigkeit. Also eine Verletzung der Rechtsregeln, die entsprechend geahndet werden kann, denn das Schwimmen im See ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bildet da ein Wettbewerb, wie die Sportveranstaltungen des Köln-Triathlon, die auch unter Aufsicht des DLRG stattfinden.
 
Ungeachtet von dem Verbot nutzten viele Triathleten für ihr Training die Bahn 4 der Regattastrecke. In der Saison absolvierten dort etwa 200 Triathleten pro Tag ihr Schwimmtraining. Dies allerdings eher mit großer Duldung und nicht mit Erlaubnis der Stadt. Aufgrund des immer größer werdenden Aufkommens war die Stadt entsprechend gezwungen zu handeln, dem Verbot mehr Ausdruck zu verleihen. Neben dem allgemeinen Schwimmverbot, geht es vor allem um das Thema Sicherheit. Im Sommer des letzten Jahres riefen daher einige Triathleten zu einer Petition auf, mit dem Ziel, die Regattabahn zum Zweck des Schwimmtrainings freizugeben.
 
Die Stadt ließ das Ganze darauf rechtlich prüfen. Hier nun die Sachlage, sowie der aktuelle Stand:
 
 
9. April 2013
 
Triathlon Fühlinger See
 
Der Triathlonsport erfährt in Köln nicht zuletzt durch das traditionell am ersten September-Wochenende stattfindende Cologne Triathlon Weekend einen enormen Zuspruch. Dabei haben die Athleten die hervorragenden Bedingungen am Fühlinger See für die Ausrichtung des Wettbewerbs und die Durchführung der Teilsdisziplin Schwimmen kennengelernt. Die Folge war eine deutliche Zunahme an Triathleten am Fühlinger See, die ihr Schwimmtraining in der Regattastrecke am Fühlinger See, auch trotz des in der Satzung festgeschriebenen Schwimmverbots, ausübten. Der Fühlinger See beheimatet insgesamt circa 30 Ruder- und Kanuvereine die sich auf der Regattastrecke tagtäglich für die in der Saison anstehenden Regatten und nationale wie internationale Meisterschaften vorbereiten. Auf Grund der optimalen Bedingungen haben die Landesverbände der Ruderer und Kanuten ihren Landesleistungsstützpunkt am Fühlinger See installiert.
 
Bezogen auf den Triathlonsport hat im vergangenen Jahr in einem ersten Schritt eine Gruppe an Triathleten die dauerhafte Nutzung von einer der in der Saison installierten sieben Bahnen der Regattastrecke bei der Sportverwaltung beantragt, um so mit zukünftig ordnungsgemäß ein Training absolvieren zu können. Die Verwaltung hat das Anliegen in der Folge geprüft; mit dem Ergebnis, dass auf Grund der zeitgleichen Nutzung und der damit verbundenen akuten Kollisionsgefahr wie auch der Problematik der erforderlichen Wasserrettung dies em Wunsch nicht entsprochen werden konnte.
 
In der Folge wurde der Antrag auf Erstellung eines Stundenplans gestellt, der somit den jeweiligen Nutzergruppen (Ruderer / Kanuten und Triathleten) eine exklusive Nutzung der Regattastrecke ermöglichen sollte. Wie bereits beim ersten Antrag hat die Sportverwaltung im Austausch mit den Triathleten Lösungsansätze erörtert. Ferner wurde eine juristische Prüfung veranlasst, um in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu haben. Das Ergebnis der Prüfung liegt nunmehr vor. Demnach vertritt das Rechtsamt folgende Auffassung:
 
"Durch die Schaffung einer bestimmten abgegrenzten Schwimmstrecke und der Genehmigung eines Stundenplanes für Schwimmen und andere Nutzungen würde die Stadt Köln bestimmte Einrichtungen für einen Schwimmbetrieb zur Verfügung stellen und damit beim Verkehr die Erwartung erwecken, dass bestimmte Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
 
Der Stadt würde daher für diesen Bereich die Verkehrssicherungspflicht obliegen, wozu bei der Zulassung eines Schwimmbetriebes auch immer die Bereitstellung einer ausreichenden Badeaufsicht gehört.
 
Die Öffnung der Regattastrecke für Triathleten weckt weitergehend den Anschein auch für andere Schwimmer, dass in diesem Seebereich das Schwimmen erlaubt ist. Eine Abgrenzung / Eingrenzung des Schwimmbetriebes nur auf bestimmungsgemäße Nutzer (= Triathleten) und nichtbestimmungsgemäße Nutzer (= sonstige Dritte; Nichttriathleten) ist tatsächlich nicht möglich und umsetzbar sowie zudem nicht kontrollierbar.
 
Angesichts der hier vorliegenden Nichtorganisation der Triathleten ist es der Stadt auch nicht möglich, diese grundsätzlich sie als Grundstückseigentümerin treffende Verkehrssicherungspflicht zu übertragen; bei den einzelverantwortlichen Triathleten kommt eine Verantwortungsübernahme des einen für die anderen nicht in Betracht. Hier kann noch nicht einmal hinreichend differenziert werden, wer als ausreichend trainierter Triathlet anzusehen ist und wer nicht."

Fazit der juristischen Prüfung:
 
"Von der Einrichtung einer Schwimmstrecke für die Triathleten auf der Regattastrecke kann daher wegen nicht realisierbarer Verkehrssicherungspflicht nur dringend abgeraten werden."
 
Angesichts dieser eindeutigen Rechtsposition hat die Sportverwaltung in weiteren Gesprächen mit den Vertretern der Triathlon-Szene wie auch dem Betreiber des Naturfreibades Blackfoot Beach mögliche alternative Lösungsansätze erörtert. Dies mit dem Ziel der Einrichtung einer Nutzungsmöglichkeit im Bereich des Naturfreibades unter der Badeaufsicht durch die Mitarbeiter der Fa. Blackfoot. Dieses ist auch aus Sicht der juristischen Vertreter die einzig realisierbare Lösung am Fühlinger See. Um den Wunsch der Triathleten nach einer Trainingsstrecke im Freiwasser zu realisieren steht die Sportverwaltung gemeinsam mit den Sportlern wie auch dem Betreiber des Naturfreibades aktuell im Dialog. Ziel ist es weiterhin, eine Umsetzung zu Beginn dieser Saison zu realisieren.

Gez. Dr. Klein

 
28.05.2013
 
Triathlon Fühlinger See
 
Bezogen auf die Mitteilung im Sportausschuss vom 9. April 2013 wurde die Verwaltung um ergänzende Prüfung und Beantwortung folgender Thematik gebeten:
 
Entsprechend einer Bitte von RM Kretschmer und von RM Breite wird die Verwaltung (Rechtsamt) prüfen, ob durch einen Haftungsausschluss über ein Schild zumindest eingeschränkte Nutzungen ermöglicht werden können. Herr Dr. Bodenheimer bittet um Prüfung, ob nach der Satzung wirklich Baden verboten sei. Nach seiner Einschätzung können sichere Schwimmer dort baden.
 
Hierzu nimmt die Verwaltung (Rechtsamt) wie folgt Stellung:
 
"Im Ergebnis kann nach Prüfung von Rechtsprechung und Literatur die Haftung durch ein Schild mit einer sinngemäßen Aufschrift "Nutzung der Regattastrecke auf eigene Gefahr. Für evtl. Schäden wird nicht gehaftet." nicht ausgeschlossen werden, wenn es um die Einhaltung grundlegender Verkehrssicherungspflichten geht. Hier ist eine Befreiung durch einseitigen Aushang nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht möglich.1
 
Vorliegend besteht die Gefahr darin, dass durch die - auch nur eingeschränkte - Zulassung von Triathleten zu Schwimmübungen auf der Regattastrecke ohne Wasserrettung andere Badegäste angelockt werden und davon ausgehen, dass in diesem Bereich das Schwimmen gefahrlos erlaubt und möglich sei. Es besteht dann die Gefahr, dass Schwimmen in letztlich unkontrolliertem Ausmaß stattfindet und es letztlich während der Boottrainingszeiten der zahlreichen Ruder- und Kanuvereine zu gefährlichen und vermeidbaren Kollisionen kommt.
 
In dieser Konstellation obliegt es der Stadt Köln als Betreiberin der Regattastrecke im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass vermeidbare Kollisionen - die gerade für die angelockten Schwimmer nicht ohne weiteres erkennbar sind - vermieden werden. Diese Verpflichtung kann jedoch nach der Rechtsprechung nicht durch einseitigen Aushang auf die Benutzer mit dem Hinweis des Handelns auf eigene Gefahr und einen Haftungsausschluss abgewälzt werden."
 
Bezogen auf die weitere Anfrage von Herrn Dr. Bodenheimer ist die Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 7. April 2011 dahingehend eindeutig, dass gemäß § 8, Abs. 1a See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen in dem als Freibad abgrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport (Klettergarten) dienen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auf allen weiteren Wasserflächen das Baden nicht gestattet ist (vlg. hierzu auch § 11, Abs. 1a - Allgemeine Regeln für sämtliche Wasserflächen - und § 15, Abs. 1 Nr. 9 - Zuwiderhandlung - der Satzung Fühlinger See).

Gez. Dr. Klein

1vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1982, VI ZR 149/80, NJW 1982, 1144 ff. (Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses des Verkehrssicherungspflichtigen); Künell, Verkehrssicherungspflicht und ihre Grenze in Badeanstalten, VersR 1982, 1119 ff.




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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